Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wesling Handel und Logistik GmbH & Co. KG

§1

Geltungsbereich / Schriftform

  1. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird auch bei vorbehaltloser Lieferung in Kenntnis der entgegenstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen zu.
  1. Von den im Vertrag und diesen AGB niedergelegten Regelungen abweichende mündliche Abreden bedürfen, sofern sie nicht von Geschäftsführern oder Prokuristen getroffen werden, unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2

Angebot / Auftragsbestätigung / Warenbeschreibung

  1. Von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  1. Die Lieferung von Betonwaren erfolgt nach den den Angeboten und Bestellungen zugrunde gelegten Mustern. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur und Körnung, Rissbildungen von weniger als 0,3 mm und Ausblühungen sind handelsüblich und stellen keine Mängel dar und geben kein Recht auf Gewährleistung. Bei Verwendung von Streu- und Tausalzen auf allen Außenbelagsplatten erlischt jegliche Garantieverpflichtung. Durch verschiedene Fertigungsmethoden ist ein geringer Unterschied in Farbe und Struktur zwischen Stufen und Betonwerksteinplatten unvermeidbar. Gleiches gilt entsprechend für gesondert gefertigte Nachlieferungen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach unserer Produktbeschreibung. Unsere Betonerzeugnisse sind nach DIN 18500 fremdüberwacht durch den Güteschutz Betonbauteile BAU-ZERT e.V.. Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsstücke. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen keinen Mangel dar; dies gilt ebenso für produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen, wie z.B. Ausblühungen, Grate, Haarrisse oder Poren. Für material- oder produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen, insbesondere bei Nachbestellungen bzw. Nachlieferungen, können wir keinerlei Garantie übernehmen.
  1. Von uns zur Verfügung gestellte Muster zur Lieferung von Naturstein geben die Optik und Struktur der gelieferten Ware ebenfalls nur annähernd und allgemein wieder. Diese Muster können die bei Naturstein unvermeidlich vorkommenden Unterschiede hinsichtlich Farbe, Struktur und Zeichnung niemals vollständig abbilden. Unterschiede in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen sind naturbedingt, können nicht vermieden werden und berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Der Kunde hat mit Wechselfällen zu rechnen, die bei Naturstein unvermeidlich sind.
  1. Liegt eine verbindliche Bestellung (Angebot) vor, so kann diese Bestellung von uns innerhalb von zwei Wochen angenommen werden (Auftragsbestätigung). Es gelten dann die in der Auftragsbestätigung genannten Bestimmungen, es sei denn, diese weichen von dem Angebot des Kunden ab und dieser widerspricht unverzüglich schriftlich. Widerspricht der Kunde nicht und nimmt er die (Teil-) Lieferung vorbehaltlos an, gelten die abweichenden Bestimmungen der Auftragsbestätigung als verbindlich vereinbart.

§ 3

Preise / Preisvorbehalt

  1. Unsere Preise lt. Auftragsbestätigung gelten „ab Werk“ in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Transport- und aller sonstigen Versandspesen, soweit folgend nichts anderes bestimmt oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  1. Die Preise „frei Waggon Empfangsstation“, „frei Lkw Baustelle“, „frei Schiff Beladestelle“ oder „frei Schiff Entladestelle“ schließen die bei Abgabe des Angebots gültigen Fracht- und Transportsätze für voll ausgelastete Transportmittel ein. Nicht enthalten sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, evtl. entstehende Anschlussgebühren, Wiege- und Standgelder, Hafen-, Ufer- und Liegegelder, Kosten für amtliche Eichaufnahme sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben oder tarifliche Kleinwasser- und Katastrophenzuschläge. Diese Nebenkosten trägt der Kunde.
  1. Bei Sukzessivlieferungsverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden Tages- / Listenpreis abzurechnen (§ 315 ff. BGB), wenn zwischen der Auftragsbestätigung und Lieferung Materialpreisänderungen oder Änderungen der den Preis beeinflussenden Kosten, insbesondere der Treibstoffkosten eingetreten sind und es sich um eine angemessene Preisänderung handelt.
  1. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial werden zu Selbstkosten berechnet und gehen zu Lasten des Kunden.
  1. In den Preisen für Fachbetriebe bzw. den Baustoffhandel sind keinerlei Kosten für Aufmaß bzw. Detail- und Mustererklärung enthalten, diese werden gesondert berechnet.
  1. Wir sind berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen auf Basis der Entwicklung derjenigen Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung der Preise kommt insbesondere bei der Steigerung der folgenden Kosten in Betracht: Energiekosten, Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen (z.B. Zement, Kies, Sand, Zusatzstoffe, Zusatzmittel), Kosten für die Beschaffung von Betriebsstoffen (z.B. Diesel, Heizöl, Gas). Gleiches gilt bei einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, soweit dies zu einer veränderten Kostensituation führt (z.B. durch die Änderung der CO2-Abgaben, Änderungen von Umlagen oder Einführung neuer vergleichbarer Instrumente. Zur Begründung einer Preiserhöhung können nur solche Umstände herangezogen werden, die sich in der Zeit zwischen Abgabe des Angebotes und Belieferung des Käufers (auch mit Teilleistungen) geändert haben. In gleicher Weise ist der Käufer berechtigt, bei Senkung der Kosten, die der Preisberechnung zugrunde liegen bzw. Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Preissenkungen zu verlangen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen an anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

§ 4

Lieferzeit / Lieferverzug / Annahmeverzug

  1. Vereinbarte Lieferzeiten und Fristen gelten als ungefähre Termine, für deren Einhaltung wir keine Gewähr übernehmen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Liegt ein Fixgeschäft nicht vor, kann der Kunde uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Fristablauf geraten wir in Verzug. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  1. Wir weisen darauf hin, dass wir ohne ausdrückliche, einzelvertraglich zu treffende Vereinbarung keine kundenbezogene Bevorratungen unserer Produkte vornehmen. Witterungsbedingt kann es zur Verringerung der üblicherweise vorhandenen Produktionsmenge bzw. zum Produktionsstopp kommen. Im Fall einer solchen von uns nicht zu vertretenden, unvermeidbaren bzw. unvorhersehbaren Rohstoffverknappung verlängern sich Lieferzeiten um die Dauer des Produktionsstopps bzw. der Produktionsverminderung, längstens aber um zwei Monate. Dauert die Lieferverzögerung wegen vorstehender unvermeidbarer bzw. unvorhersehbarer Rohstoffverknappung länger als zwei Monate über den vorgesehenen Liefertermin hinaus, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine eventuell bereits geleistete Zahlung oder Anzahlung wird in diesem Fall an den Kunden zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  1. Kommt es aus sonstigen Gründen, die weder von uns noch von unseren Zulieferern zu vertreten sind, zu Lieferverzögerungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Dauert die unverschuldete Lieferverzögerung länger als 14 Tage, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  1. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, bestimmt sich die Schadenersatzhaftung nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.
  1. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich in diesem Fall nach § 7 dieser Bedingungen.
  1. Wird die dem Kunden angebotene Ware nicht abgenommen und gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen (§ 304 BGB) zu verlangen. Bei Eintritt des Annahmeverzuges geht darüber hinaus die Gefahr des zufälligen Untergangs / Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Im Fall des Verzuges des Kunden sind wir nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit Nachfristsetzung berechtigt, die weitere Lieferung an den Kunden abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

§ 5

Lieferung / Versand / Gefahrübergang

  1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, „ab Werk“. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs / Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird und wir mit werkseigenen Fahrzeugen Transporte ausführen oder fremde Fuhrunternehmen durch uns eingesetzt werden.
  1. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann auf dessen Kosten gesondert eine Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen werden.
  1. Die Vereinbarung „frei Baustelle / Verwendungsstelle“ bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei Anlieferung ist in jedem Fall durch den Kunden sicherzustellen, dass eine für beladene Schwer-Lkw (bis zu > 40 Tonnen) geeignete Zuwegung vorhanden ist und eine sofortige Entladung möglich ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir berechtigt, entstehende Wartezeiten über 0,5 Stunden hinaus in Rechnung zu stellen. Soweit in der Auftragsbestätigung keine gesonderte Festlegung hinsichtlich des für die Wartezeit zu berücksichtigenden Stundensatzes erfolgt, sind wir berechtigt, gemäß vorstehender Regelung 50,00 EUR pro angefangene halbe Stunde in Ansatz zu bringen.

§ 6

Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  1. Rechnungsbeträge sind sofort zahlbar nach Lieferung ohne Abzug, es sei denn, die Auftragsbestätigung weist ausdrücklich ein Zahlungsziel aus. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonti beziehen sich immer nur auf den Nettowarenrechnungsbetrag nach Abzug etwaiger Rabatte, Fracht und sonstiger Nebenkosten. Die Skontierungsfrist beginnt mit Rechnungsdatum.
  1. Der Kunde gerät ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung den Rechnungsbetrag zahlt.
  1. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber; Kosten werden gesondert abgerechnet. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet. Bei Verrechnung eingehender Zahlungen mit einer Altforderung werden Skonti grundsätzlich nicht gewährt.
  1. Wir sind berechtigt, gemäß §§ 353, 352 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % per anno zu berechnen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ausführung sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzuhalten, solange nicht der Kunde nach seiner Wahl Barzahlung bei Übergabe, Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden im Hinblick auf den vereinbarten Lieferumfang beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erbringung von Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Die Aufrechnung durch den Kunden mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder ausdrücklich durch uns anerkannt. Vorstehendes gilt auch, wenn der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7

Rechte wegen Mängeln / Haftung

  1. Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
  1. Bei Lieferung von Materialien, die zum Einbau oder zur Verarbeitung bestimmt sind, haben Untersuchung und Mängelrüge stets vor Einbau oder Verarbeitung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB), sofern nicht ein nicht erkennbarer oder arglistig verschwiegener Mangel vorliegt.
  1. Probenahmen von geliefertem Material auf der Baustelle erkennen wir nur an, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften und in Gegenwart eines von uns Beauftragten erfolgt sind.
  1. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
  1. Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen sind kein Mangel der gelieferten Ware.
  1. Haben wir für einen Mangel einzustehen, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt, wobei wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen haben, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Entladeort verbracht wurde.
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von uns verweigert, steht dem Kunden grundsätzlich das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  1. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.
  1. Liefert unser Kunde seinerseits an einen Verbraucher, hat er vor Erfüllung etwaiger Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Sofern der Kunde den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Kunde vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen.
  1. Auf Schadenersatz haften wir im Übrigen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und wegen sonstiger, nicht unmittelbar am Liefergegenstand entstandener mangelabhängiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Schadenersatzansprüche, die auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bzw. auf grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle des Lieferverzuges, den wir aufgrund Fahrlässigkeit zu vertreten haben, ist die Höhe des Verzugsschadens begrenzt auf 30 % des Warenpreises, der von uns nicht oder verzögerlich gelieferten Ware.
  1. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Garantieerklärungen unserer Vorlieferanten machen wir uns nicht zu eigen.
  1. Rechte wegen Mängeln verjähren – wenn unser Kunde Unternehmer ist - ein Jahr nach Ablieferung der Ware, sofern nicht die Ware bestimmungsgemäß in einem Bauwerk verwendet wurde und durch ihren Mangel dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde zwischen unserem Kunden und dessen Vertragspartner die VOB/B als Ganzes vereinbart, haften wir nur so lange, wie unser Kunde gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr zu leisten hat, längstens jedoch vier Jahre.

§ 8

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt damit auch für Waren, die der Kunde bereits bezahlt hat, sofern noch offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere anerkannte Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  1. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und gegenüber dem Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  1. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich etwaige Saldoforderungen bis zur Höhe unserer Forderung aus der Geschäftsbeziehung ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne Nachverarbeitung weiterverkauft wird. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
     
  2. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentums an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vereinbarten Vergütung zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
     
  3. Im Falle der Weiterveräußerung der neuen Sache tritt uns der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der von uns in Rechnung gestellten Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann erfolgen, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Im Fall des Widerrufs hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekanntzugeben und auch alle sonstigen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern im Namen des Kunden die Abtretung anzuzeigen. Die dem Kunden gewährte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn für das Unternehmen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag und zur sofortigen Geltendmachung der Rückgabe unserer Ware berechtigt.
  1. Nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen tritt der Kunde uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn ab, die durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück in einem Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden gemäß den vorstehenden Bestimmungen hiermit an.
  1. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für die dem Kunden aus Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Ware bzw. die aus deren Verbindung mit einem Bauwerk oder Grundstück entstehenden Werklohn – und sonstige Vergütungsansprüche. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.
  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9

Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub

Für die Annahme von  Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den betreffenden Standort. Diese liegen an der Waage des jeweiligen Standortes zur Einsicht aus.

§ 10

Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag für uns ergebenden Lieferverpflichtungen ist der Sitz des Lieferwerkes / Lieferanten, auch bei frachtfreier Versendung. Für alle anderen Vertragspflichten gilt, dass unser Geschäftssitz Erfüllungsort ist.

Gerichtsstand auch für die Wechselklage ist unser Geschäftssitz; uns steht es jedoch frei, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt, auch für diese Geschäftsbedingungen, ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

§ 11

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen entfallen gänzlich.

Stand: Juni 2022